Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzende Bedingungen der Evonik Product Line Analytik - Stand 07/2020
1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu untersuchenden Probematerialien der Evonik Operations GmbH („Evonik“) rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten für das Probematerial sowie für dessen fristgerechte Anlieferung.
2. Der Auftraggeber sichert zu, dass das Probematerial entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen deklariert und verpackt ist und er sämtliche erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise über besondere Gefahren des Probematerials gibt und Evonik über die entsprechende Handhabungsweise informiert. Dieser Informationspflicht kommt der Auftraggeber so rechtzeitig nach, dass sich Evonik auf eine ordnungsgemäße Behandlung der Probe einstellen kann. Alle erforderlichen Informationen haben in jedem Fall jedoch spätestens bei Übergabe des Probematerials vorzuliegen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden (z. B. an Geräten), die durch das Fehlen von entsprechenden Informationen entstehen.
3. Während aller Untersuchungen bleibt der Auftraggeber Eigentümer des Probematerials. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Probematerial nach Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfungen und nach Ablauf der von Evonik einzuhaltenden Aufbewahrungsfrist ohne Kosten für Evonik zurückzunehmen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Evonik verpflichtet sich, das übergebene Probematerial und die dazugehörigen Informationen für eine Frist von vierzehn (14) Tagen nach Versand des Prüfberichtes ordnungsgemäß aufzubewahren. Mit Ablauf dieser Frist stellt Evonik dem Auftraggeber das Probematerial zur Verfügung. Sofern das Probematerial vom Auftraggeber nicht innerhalb von einem Monat nach Zurverfügungstellung abgenommen worden ist, ist Evonik berechtigt, das Probematerial auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.
4. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung des Probematerials verantwortlich.
5. Die sonstige Beratungsleistung von Evonik ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfverpflichtungen.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung von Evonik erhalten hat oder dem Auftraggeber auf sonstiger Weise zugänglich gemacht wurden, vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber erwirbt ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den ermittelten Analysendaten, Gutachten und Empfehlungen, nicht jedoch an dem Know-how der Evonik, an Urheberrechten, Erfindungen oder ähnlichem, die der Auftraggeber streng vertraulich behandelt und nicht für eigene Zwecke verwenden wird, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.